Satzung des „Brasilienkreis St. Heinrich Marl e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Brasilienkreis St. Heinrich Marl e.V.“
- Der Vereinssitz ist Marl.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zu Gruppen in Brasilien sowie deren Unterstützung und Förderung im Rahmen von Projekten, die als Hilfe zur Selbsthilfe einen Beitrag leisten zu einer menschenwürdigen und gerechten Welt. Dazu zählen vorrangig Projekte, bei denen insbesondere die wirtschaftliche, soziale oder ökologische Situation armer Bevölkerungsgruppen in Brasilien unmittelbar und nachhaltig verbessert wird.
- Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch
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- die partnerschaftliche Unterstützung der Selbsthilfeanstrengungen der armen Bevölkerungsgruppen bei der Planung und Durchführung ihrer Projektvorhaben.
- finanzielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen Entwicklung und der Bildungsarbeit in den Armenvierteln Brasiliens. Durchführung wechselseitiger Begegnungen mit den brasilianischen Partnern.
- Aufklärung und Bewusstseinsbildung hier über die Zusammenhänge zwischen den weltweiten wirtschaftlichen Verhältnissen und den ungerechten Lebensbedingungen eines Großteils der Menschen in Brasilien.
- Zusammenarbeit mit Gruppen und Institutionen ähnlicher Ausrichtung hier in Deutschland
- Die Einrichtung eines Förderkreises, der die Arbeit des Vereins unterstützt.
- Der Brasilienkreis St. Heinrich Marl e.V. sieht seine Aktivitäten als Beitrag zur Eine-Welt-Arbeit der Pfarrgemeinde St. Heinrich und legt deshalb Wert auf die Kooperation mit den Gremien der Gemeinde.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für ihr ehrenamtliches Engagement im Verein haben sie nur Anspruch auf Ersatz für tatsächliche Aufwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind die seit mindestens einem Jahr aktiven Mitarbeiter/innen des Brasilienkreises St. Heinrich, Marl, die durch schriftliche Erklärung ihren Beitritt zum Verein erklären.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt mit Wirkung von einem Monat zum jeweiligen Monatsende. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorhergehender Anhörung vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere über
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- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushalsplans
- Abnahme der Jahresrechnung
- Einsetzung der Kassenprüfer
- Anträge von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens einen Monat vor dem Termin unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. Bei geplanten Satzungsänderungen sind die Vorschläge der Einladung beizufügen.
- Für Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Zahl der Anwesenden und die Beschlüsse ist vom Vorstand eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Vereins.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Die Vertretung des Vereins nach innen und außen erfolgt durch mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Die Anwesenheit von Mitgliedern bei Vorstandssitzungen ist erwünscht.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Heinrich zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Marl, 17.11.1999